AGB
MBE Elektrotechnik Süd GmbH
Felix-Wankel-Straße 4/1
DE-73760 Ostfildern
Tel.: 0049/711-300 909 45
Fax: 0049/711-300 909 46
e-mail: info@mbe-gmbh.eu
web: www.mbe-gmbh.eu
Amtsgericht Stuttgart – HRB 724458
Geschäftsführer: Mandy Bayer
USt-Id-Nr. DE 257316959
Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 16.12.2015
1. Gegenstand dieser Bedingungen, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für
Verträge, die die MBE Elektrotechnik Süd GmbH, Felix-Wanke-Straße 4 – DE-73760 Ostfildern
(nachfolgend „MBE“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“) über die Installation von
Elektroanlagen, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von regenerativen Energien und Anlagen der
Automatisierungstechnik (nachfolgend einheitlich: „Anlagen“) abschließt (nachfolgend:
„Installationsverträge“). Diese Bedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Installationsvertrags,
der durch die Annahme des von MBE unterbreiteten Angebots durch den Kunden zustande kommt.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil,
wenn MBE nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten für zukünftige Installationsverträge nicht, wenn MBE
vor Abschluss dieser Verträge geänderte Bedingungen zur Verfügung stellt; dann gelten die
geänderten Bedingungen. In allen übrigen Fällen müssen Nebenabreden und Vertragsänderungen
von MBE schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Vertragsgegenstand ist die Installation der Anlagen, die in der Anlagenübersicht zum
Installationsvertrag oder in sonstigen dem Installationsvertrag beigefügten Dokumenten genannt
sind.
3. Termine und Fristen
3.1 Termine oder Fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von MBE schriftlich bestätigt
worden sind. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beginnen sie mit
dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.
3.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen
durch MBE setzt stets voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und
vollständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen
direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab,
verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von MBE um den
der Verzögerung entsprechenden Zeitraum, sowie um einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist nach Maßgabe von Nr. 5 zur Zahlung der Installationsvergütung, sowie
etwaiger zusätzlicher Vergütungen verpflichtet.
4.2 Der Kunde hat MBE die Installation zu
ermöglichen und auf seine Kosten die Installationsvoraussetzungen für die Anlagen zu schaffen,
insbesondere
a) die erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau-, Gerüst- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten am Installationsort vorzunehmen, sodass die Installation ohne weitere Vorarbeiten
von MBE begonnen und durchgeführt werden kann;
b) die Energie- und Wasserversorgung am Installationsort, einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung, sicherzustellen;
c) MBE die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, GasWasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben zu den
jeweiligen Gebäuden zur Verfügung zu stellen;
d) sonstige erforderliche technische Voraussetzungen für die Installation
und Inbetriebnahme der Anlage zu schaffen, insbesondere erforderliche Internet- und sonstige
Datennetzwerkzugänge bereitzustellen.
4.3 Der Kunde wird außerdem die für die Installation der Anlagen erforderlichen
öffentlichrechtlichen Genehmigungen beantragen.
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4.4 Auf Verlangen von MBE hat der Kunde beim Einsatz eines MBE- Mitarbeiters nach Abschluss
der Arbeiten einen Arbeitsbericht oder ein Aufmaß als Nachweis für die erbrachten
Installationsleistungen zu unterzeichnen.
4.5 Verletzt der Kunde die ihm nach Nrn. 4.1 bis 4.4 dieser Bedingungen obliegenden Pflichten
schuldhaft, ist er MBE zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Bei einem
Schadensersatzanspruch von MBE statt der Leistung steht MBE ein pauschalierter Schadensersatz
in Höhe von 30 % der vereinbarten Installationsvergütung zu, es sei denn, der Kunde weist nach,
dass MBE kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
weitergehender Schadensersatzansprüche durch MBE bleibt unberührt.
5. Zahlungsbedingungen/ Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle im Installationsvertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die jeweils gültigen Listenpreise und alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Käufer mit
seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber MBE in
Verzug gerät. Es gelten dann stattdessen die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen
Listenpreise von MBE.
5.3 Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an MBE zu
zahlen.
5.4 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch
den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenan-sprüchen
zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen
wird ausgeschlossen.
5.5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann MBE Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt MBE vorbehalten.
5.6 Das Eigentum an der Anlage/ gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises bei MBE.
Auch nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum solange bei MBE, bis
alle gegenüber dem Besteller erworbenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vollständig erfüllt sind.
Übersteigt der realisierbare Wert der für MBE bestehenden Sicherheiten die Forderungen von MBE
um mehr als 10%, so gibt MBE auf Verlangen – gegenständlich nach Wahl von MBE – insoweit
überschießenede Sicherheiten frei.
5.7 Im Falle des Zahlungsverzuges ist MBE berechtigt, die Herausgabe der Anlage/ gelieferten
Gegenstands zu verlangen, ohne dafür vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller das bereits
bezahlte Entgelt zurückerstatten zu müssen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Anlage/ den gelieferten Gegenstand an MBE herauszugeben.
MBE ist berechtigt, die Anlage/ den gelieferten Gegenstand nach vorheriger Androhung zu
verwerten und den Verwertungserlös auf bestehende Forderungen anzurechnen. Einen evtl. die
Forderung zzgl. Kosten der Rücknahme übersteigenden Betrag kehrt MBE an den Besteller aus.
Der Besteller hat im übrigen die Pflicht, die Anlage/ den gelieferten Gegenstand für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und MBE im Falle von
Beschädigungen, Abhandenkommen, Zugriff Dritter unverzüglich zu unterrichten.
5.8 Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller nur erlaubt, wenn sie im Rahmen des
ordentlichen Geschäftsverkehrs des Bestellers erfolgt. Eine Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung ist ausgeschlossen.
5.9 Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen
Nebenrechten i.H. der MBE gegen den Besteller zustehenden Forderungen an MBE ab.
MBE nimmt die Abtretung an.
Der Besteller bleibt zu Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist MVBE berechtigt dieses zu
widerrufen.
5.10 Wird die Anlage/ der gelieferte Gegenstand mit anderen Sachen so verbunden, dass es ein
wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, werden MBE und er Besteller Miteigentümer der
neuen Sache.
Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Anlage/ des gelieferten
Gegenstandes erfolgt in Abweichung zu §§947, 950 BGB in der Weise für MBE, dass MBE stets
das Miteigentum erwirbt, und zwar zu dem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswerts
der Anlage/ des gelieferten Gegenstands zum Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Für die
Veräußerung der neuen Sache gelten Nr. 5.6 bis 5.9 dieser Bedingungen entsprechend, jeweils
bezogen und begrenzt auf den Miteigentumsanteil von MBE.
6. Abnahme
6.1 Die von MBE erbrachten Installationsleistungen bedürfen der Abnahme.
6.2 Die Abnahme richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
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a) Bei der Abnahme festgestellte Fehler der abzunehmenden Installationsleistungen sind
nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
aa) Fehlerklasse 1
Der Fehler führt dazu, dass die abzunehmenden Installationsleistungen oder wichtige Teil
leistungen nicht genutzt werden können.
bb) Fehlerklasse 2
Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, dienicht für
eine angemessene, dem Kunden zuzumutende Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen
werden können.
cc) Fehlerklasse 3
Sonstige Fehler.
b) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der
Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der
Installationsleistungen nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelbeseitigung zu beheben.
c) Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von den von den Parteien
für die Abnahme beauftragten Mitarbeitern zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die
festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen
Abnahmeverweigerung aufzuführen.
6.3 Verletzt der Kunde seine Abnahmeverpflichtung, so gilt Nr. 4.5 dieser Bedin- gungen
entsprechend.
7. Mängelansprüche des Kunden
7.1 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Installationsleistungen kann der Kunde nach Wahl von
MBE Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.
7.2 Hat der Kunde MBE nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit
der Erklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne, oder schlägt die
Nachbes-serung zweimal oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung verlangen. Daneben kann er nach Maßgabe von Nr.8 dieser Bedingungen,
Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn MBE
bereits zuvor die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in weit
überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, zu vertreten
hat, oder wenn der von MBE nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher
sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
7.3 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist
verpflichtet, Mängel der Installationsleistungen nachvollziehbar telefonisch oder schriftlich zu
beschreiben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann MBE die Nacherfüllung
verweigern.
7.4 Ist es MBE entweder unmöglich, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann
der Mangel nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist MBE
berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass
der Kunde die installierte Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Führen diese Maßnahmen nicht zum
Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit er Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz
verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu umgehen, angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Hat der Kunde MBE wegen angeblicher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch
genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand
gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde,
sofern er die Inanspruchnahme von MBE zu vertreten hat, MBE die für die Untersuchung und
Verifizierung des angeblichen Mangels angefallenen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.
7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere
zwischen MBE und dem Kunden bestehende Verträge.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel,
Anbringung nicht durch MBE genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder
Änderungen durch nicht von MBE autorisierte Dritte entstanden sind. Ausgenommen von der
Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer,
elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 MBE kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde MBE die vereinbarte Vergütung
abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teils (in Höhe des
Dreifachen der erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder hat
MBE einen Mangel der Installationsleistungen arglistig verschwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis
7.8 enthaltenen Beschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche nicht und MBE haftet nach den
gesetzlichen Vorschriften.
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr.
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Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in den
Fällen vorsätzlichen Handelns und für Ansprüche des Kunden auf Zahlung von Schadensersatz.
7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
8. Haftung
8.1 MBE haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer ausdrücklich garantierten
Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die MBE
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Ebenso unbeschränkt haftet MBE im Falle der schuldhaften Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
8.3 MBE haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 MBE haftet für die durch die Verletzung von sogenannten Kardinal- pflichten verursachten
Schäden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die
maßgeblich für den Vertragsschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung er vertrauen
durfte. Hat MBE Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende
Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorherseh- baren Schadens.
8.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet MBE nur bis zur Höhe des typischen
Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender
Datensicherung entsteht.
8.6 Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von MBE, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche
Haftung von MBE in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener
Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des
Herstellers.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und
zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ist Stuttgart.
Satz 1 gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist; die Vereinbarung des
Gerichtsstands Stuttgart gilt darüber hinaus auch, wenn der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
9.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Genügen sie
dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. Die
Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt auch für die Schließung von Vertragslücken.